Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Im folgenden finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der WND AG

Digital Matterhorn

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Geltung

– Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der WND AG, 3920 Zermatt, und dem Kunden für alle Arten von Leistungen im Bereich ICT. Der Einfachheit halber wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet.

– Diese AGB regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Online Services und Kommunikationsdienste.

– Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder andere abweichende Konditionen gelten nur dann, wenn diese von der WND AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
– Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen widerspricht.

Vertragsbestandteile und Rangfolge

– Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. In den Dokumenten der WND AG erwähnte Rangfolgen geniessen Priorität. Verweise auf weitere Dokumente liegen in der Rangfolge, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, nach den AGB.

Angebot

– Das Angebot, einschliesslich Präsentationen, erfolgt grundsätzlich unentgeltlich, sofern ein Vertragsabschluss zustande kommt.
– Weicht das Angebot von der Offertenanfrage des Kunden ab, so weist die WND AG darauf hin.
– Soweit nichts anderes festgelegt wurde, bleibt die WND AG vom Datum der Einreichung des Angebots während 14 Tagen gebunden.

Produkte, Leistungen, Lieferungen

– Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.

Ausführung

– Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.
– Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Beachtung der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen.
– Die WND AG informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben des Kunden ein.

Beizug von Subunternehmern

– Die WND AG zieht Subunternehmer unter ihrer Leitung bei. Die WND AG bleibt gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.

Obliegenheiten des Kunden

– Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen zu liefern und in seinem Umfeld alle für die Leistungserbringung durch die WND AG erforderlichen betrieblichen, personellen, organisatorischen, technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten, sodass die WND AG die Dienstleistungen fristgemäss erbringen kann.

– Allfällige weitere Mitwirkungshandlungen des Kunden werden im Einzelfall in der Vertragsurkunde oder deren Anhängen vereinbart.
– Bei der Auswahl eines nicht von der WND AG empfohlenen Produktes obliegt dem Kunden die alleinige Verantwortung für die Auswahl, den Einsatz sowie den Gebrauch der Produkte und deren Eignung zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.
– Verzögerungen und Mehraufwand der WND AG infolge verspäteter oder nicht richtiger Erfüllung von Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten des Kunden und dessen Subunternehmer gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Arbeiten aufgrund Verzögerungen auf Kundenseite werden nur während den offiziellen Geschäftszeiten ausgeführt.
– Der Kunde übernimmt die Verantwortung für den sachgemässen Gebrauch der Dienstleistungen durch die Anwender. Insbesondere ist der Kunde dafür besorgt, dass die Anwender keine verbotenen Inhalte abrufen oder Dritten zur Verfügung stellen.
– Der Kunde erstellt für die Dritten ein Benutzungsreglement bzw. weist die Dritten bzw. Nutzer auf den sachgemässen Umgang mit Leistungen der WND AG hin.
– Der Kunde ist weiter dafür besorgt, dass sein Personal mit der Nutzung von Leistungen der WND AG so vertraut ist, dass das Personal Dritten die korrekte Anwendung erläutern kann.

Preise und Zahlungsbedingungen

– Die WND AG erbringt die Leistungen zu Festpreisen (Stückpreise, mengen-/volumenbasierte, zeitabhängige Preise, Pauschalen, fixer Werkpreis) oder nach Aufwand. Sie gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.

– Erbringt die WND AG Leistungen nach Aufwand, so liefert sie auf Wunsch zusammen mit der Rechnung einen Arbeitsrapport. Der Rapport nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.
– Detaillierte Konditionen werden in den jeweiligen Auftragsdokumenten geregelt (Offerte/Vertrag).

– Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installationskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, die Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) welche je separat ausgewiesen werden können.
– Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. – sofern vertraglich vorgesehen – nach der Abnahme der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan.
– Ungerechtfertigte Abzüge werden gegen Verrechnung von Bearbeitungsgebühren nachbelastet.
– Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der WND AG zu verrechnen.
– Bei Zahlungsverzug ist die WND AG berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge und Leistungen daraus mit dem Kunden einzustellen.
– Bei periodischer Rechnungsstellung (z.B. Lizenzen) kann die WND AG die Preise jederzeit mit dreimonatiger Vorankündigung geänderten Verhältnissen anpassen. Soweit die Preiserhöhung die allgemeine Teuerung nicht übersteigt, hat der Kunde kein Kündigungsrecht.
– Die WND AG bezieht periodische Leistungen zum Teil auch via lizensierten Produkten. Ändert eine Lizenzgeberin die Konditionen, steht es der WND AG frei, die Leistungen entsprechend anzupassen und das Preismodell zu verändern.
Derartige Änderungen stellen für den Kunden keinen wichtigen Grund
für ein fristlose Kündigung dar.
– Weiter kann der Vertrag durch die WND AG jederzeit einseitig geändert werden. Macht die WND AG davon Gebrauch, gibt die WND AG dem Kunden die Änderungen rechtzeitig bekannt (wenn möglich 90 Tage im Voraus). In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag innert der Kündigungsfrist aufzulösen. Ohne Kündigung durch den Kunden gelten die Änderungen als vom Kunden akzeptiert.

Eigentumsvorbehalt

– Sämtliche Artikel der Rechnung gehen erst nach vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages in das Eigentum des Kunden über. Bis dahin darf er diese weder verkaufen, vermieten, verpfänden oder anderweitig entäussern.

– Bei lizensierten Produkten oder weiteren dem Kunden zur Verfügung gestellten Rechte kann die WND AG nach erfolgloser Mahnung dem Kunden die Nutzung verbieten bzw. die Zugriffe auf diese Leistungen bzw. Inhalte verwehren.

Leistungsänderungen

– Die WND AG orientiert den Kunden über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren informiert die WND AG den Kunden über die Folgen einer Änderung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten. – Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Personen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde.
– Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die WND AG während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
– Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen des Kunden und der WND AG.

Informationssicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz

– Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungs- pflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.

– Die WND AG darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertenanfrage möglichen zu beauftragenden Subunternehmern bekanntgeben, wird die Offertenanfrage aber ansonsten vertraulich behandeln.

– Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners, ebenso dessen Nennung als Referenz.
– Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner der anderen Partei eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Die Konventionalstrafe beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Die Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass diese Auflagen den von ihnen beigezogenen Dritten auferlegt werden. Ansonsten haftet der Kunde vollumfänglich für den Geheimnisbruch des durch ihn beigezogenen Dritten.

– Schadensersatzansprüche gemäss allgemeinen Haftungsgrundsätzen (OR 97 ff.) bleiben vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
– Grundsätzlich sind Kunde und Anwender für den Schutz ihrer Daten verantwortlich. Der Kunde weist die Anwender in geeigneter Form auf den Datenschutz hin und holt beim Anwender die Einwilligung zur Bearbeitung der personenbezogenen Daten ein.

– Die WND AG verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen, technischen und sicherheitsrelevanten Vorschriften des Kunden, insbesondere der Zutrittsrichtlinien, Zugriffsvorgaben auf Systeme etc., sofern diese der WND AG vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben bzw. nachträglich vereinbart werden.

– Die WND AG informiert den Kunden umgehend, wenn sie Kenntnis oder einen Verdacht hat, dass Informationen, welche sie für den Kunden bearbeitet, einem unautorisierten Zugriff ausgesetzt, an unbefugte Dritte weitergegeben, verloren gegangen oder beschädigt worden sind oder in sonstiger Weise rechts- oder vertragswidrig bearbeitet wurden oder werden könnten. Die WND AG trifft umgehend diejenigen Sofortmassnahmen, die erforderlich sind, um die Daten zu sichern und mögliche nachteilige Folgen zu verhindern bzw. zu minimieren.

– Beide Parteien halten das Datenschutzgesetz ein. Für den Schutz und die Sicherheit der auf seinen Systemen bearbeiteten Daten von Dritten (inkl. seines Personals) ist der Kunde selber verantwortlich.
– Die Parteien unterstützen sich bei der Umsetzung von Richtlinien und Weisungen von Datenschutzbehörden. Gehen die Aufwendungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, so kann die WND AG eine angemessene Vergütung für die Mitwirkung in Anspruch nehmen.

– Die WND AG wirkt in allfälligen aufsichtsrechtlichen Verfahren, welche die von ihr zu erbringenden Leistungen betreffen, mit und stellt von ihr verlangte Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung. Übersteigt der damit für die WND AG verbundene Aufwand den Umfang der ordentlichen vertraglichen Report- und Rechenschaftspflicht, so hat die WND AG für ihre Mitwirkung Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

– Bei Vertragsbeendigung überträgt oder vernichtet die WND AG Daten (samt allfälliger Kopien), welche sie für den Kunden bearbeitet hat, vorbehaltlich anderer Regelung im Vertrag, nach ausdrücklicher Anweisung des Kunden. Erteilt der Kunde keine Anweisung, werden die Daten drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. des Vertrags durch die WND AG gelöscht.

Gewährleistung

– Die WND AG gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche der Kunde auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt) voraussetzen darf.

– Bei Mängeln zufolge Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Unterstützungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen verpflichtet sich die WND AG zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile. Davon ausgeschlossen sind von der WND AG nicht zu vertretende Mängel und Störungen, wie insbesondere natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

– Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu beanstanden. Die WND AG behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der der WND AG freien Zugang zu gewähren hat. Ersetzte Teile werden Eigentum der WND AG.

– Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte oder Leistung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.

– Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach der Behebung von beanstandeten Mängeln beginnen die Fristen für Ersatzteile neu zu laufen.
– Die Gewährleistung erstreckt sich auf Ersatzteile, jedoch nicht auf Ein- und Ausbaukosten oder andere Kosten, die nicht in den Ersatzteilkosten enthalten sind. Diese Kosten werden je nach Arbeitsaufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

– Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen sind entgeltlich.

Haftung

– Die WND AG beschränkt die Haftung auf Schäden, die auf grobfahrlässigem oder strafbarem Handeln beruhen.
– Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen gemäss den Anweisungen der WND AG zu verwenden. Schäden, die aus unsachgemässer Bedienung resultieren verantwortet der Kunde. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde vollumfänglich.
– Es obliegt dem Kunden, die Anwender oder Nutzer der Leistungen für potenzielle Schäden in die Pflicht zu nehmen.

Rückgaberecht

– Dem Kunden steht kein vertragliches Rückgaberecht zu. Etwas anderes gilt einzig, wenn ein Rückgaberecht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
– Ist dies der Fall, so ist das Rückgaberecht auf körperliche Gegenstände beschränkt. Insbesondere Software kann nicht zurückgegeben werden. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt.

– Wird dem Kunden ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand. Das Rückgaberecht erlischt spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware.

Beendigung des Vertragsverhältnisses

– Ist ein Vertrag (z.B. für Wartung/Pflege, Support, Outsourcing, Online- Services, Kommunikationsleistungen) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er, vorbehaltlich einer allfällig vereinbarten Mindestvertragsdauer, jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich vorbehaltlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Leistungspakete des Vertrags erstrecken. Leistungspakete sind zusammenhängende, unter sich abhängige Leistungen.

Die Kündigungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, drei Monate auf das Ende eines Monats. Die Kündigung muss der anderen Partei in schriftlicher Form zugehen.
– Auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch die andere Partei jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall pro rata temporis, bei einmaliger Vergütung anteilmässig auf einer Basis von drei Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

– Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Kunde sämtliche Bestandteile im Eigentum der WND AG in einwandfreiem Zustand und auf eigene Kosten der WND AG unaufgefordert zu. Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

– Bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterstützt die WND AG den Kunden soweit notwendig und gegen angemessene Vergütung bei der Instruktion einer allfälligen neuen Anbieterin, bei der Rückführung oder Übertragung der Daten, welche die WND AG für den Kunden bearbeitet hat, an den Kunden bzw. an eine neue Anbieterin (im vereinbarten oder einem gängigen, für den Kunden weiterverwendbaren Format) sowie bei der Rückführung oder Übertragung der Hardware und der Software, welche die WND AG für den Kunden betrieben hat, einschliesslich der Überlassung von aktuellen, elektronisch bearbeitbaren Fassungen von erstellten Dokumentationen.

Abtretung, Übertragung und Verpfändung

– Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Der Kunde wird die Zustimmung zur Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch die WND AG nur in begründeten Fällen verweigern.

Salvatorische Klausel

– Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Trifft ein solcher Fall ein, dann werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine sinngemässe und zweckentsprechende Bestimmung ersetzen.

Eskalationsverfahren und Gerichtsstand

– Bei Differenzen suchen die Parteien im gutem Treuen nach einer einvernehmlichen Lösung auf geeigneter operativer Stufe. Dabei wird die Problematik definiert und eine (mögliche) Lösung in einem Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll enthält mindestens den Gegenstand der Differenzen, die Ursachen aus der Sicht beider Parteien sowie die daraus entstehenden Auswirkungen und mögliche Lösungsansätze.

– Kann innert 10 Tagen keine operativ befriedigende Lösung gefunden werden, nehmen die Geschäftsleitungen zueinander Kontakt auf, unterbreiten einen Lösungsvorschlag.
– Können die Differenzen nach weiteren 20 Tagen nicht ausgeräumt werden, streben die Parteien eine Mediation über die Advokatur Sury AG, Luzern, an. Dabei tragen die Parteien je ihre eigenen Kosten und halbieren sich die Kosten der Mediation.

– Wird eine Lösung erzielt, halten die Parteien dies auf der Ebene der Geschäftsleitung schriftlich fest.
– Die Parteien verpflichten sich, den Rechtsweg erst einzuschlagen, wenn nach Abschluss des Eskalationsverfahrens mit der Mediation keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.
– Das Eskalationsverfahren und die Mediation muss nicht durchlaufen werden, sofern es offensichtlich sinnlos bzw. zwecklos ist (bspw. Konkurs einer Partei, tief erschüttertes Vertrauensverhältnis etc.).
– Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz der WND AG in Zermatt, ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Visp VS, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.

Besondere Bestimmungen

Schutzrechte

– Sämtliche Rechte des Geistigen Eigentums inklusive Systemkonfigurationen verbleiben bei der WND AG oder dem Hersteller. Der Kunde erwirbt keine über den Eigengebrauch der vertraglichen Leistungen hinausgehenden Rechte an Programmen, Erfindungen, Urheberrechten, Marken, am Design sowie am Knowhow. Der Kunde kann die erworbenen Gebrauchsrechte nicht auf Dritte übertragen.
– Der Kunde erhält die lizenzierten Programme im maschinenlesbaren Code. Das Dekompilieren, das Erschliessen des Quellcodes, die Abänderung und die Weiterentwicklung der Software sind dem Kunden untersagt.

Patentrechte

Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören

  1. dem Kunden wenn die Erfindungen von dessen Personal gemacht wurden.
  2. der WND AG, wenn die Erfindungen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden.
  3. dem Kunden und der WND AG, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des Kunden und der WND AG bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.

Gebrauch von Eigentum der WND AG

– Der Kunde hat Eigentum der WND AG schonend und mit aller Sorgfalt zu behandeln.
– Der Kunde verpflichtet sich, den zugehörigen Bedienungsvorschriften und weiteren Anweisungen Folge zu leisten. Dazu übernimmt der Kunde die Wartung und Pflege des zur Verfügung gestellten Eigentums der WND AG. – Bei Schäden am Eigentum der WND AG, insbesondere herbeigeführt durch unsachgemässe Montage, unsachgemässen oder unsorgfältigen Gebrauch, durch Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse haftet der Kunde.
– Allfällige Vorkommnisse oder Störungen am Eigentum der WND AG (z.B. an der Hardware) sind umgehend der WND AG zu melden. Unterlässt der Kunde solche Meldungen, so verantwortet er sämtliche Schäden vollumfänglich.

Kauf und Wartung von Hardware

– Die WND AG oder dessen Partner installiert den Kaufgegenstand gemäss Installationsanleitung am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
– Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile. Wartungen werden nur durchgeführt, wenn die Wartung Bestandteil des Vertrages ist oder die Wartung durch den Kunden separat in Auftrag gegeben wird (in diesem Fall ist die Wartung gegen Vergütung möglich).

– Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der WND AG über.
– Treten Störungen auf, beteiligt sich die WND AG auf Verlangen des Kunden an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die WND AG nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.

Pflege von Software

– Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert kostenpflichtig sein.
– Treten Störungen auf, beteiligt sich die WND AG auf Verlangen des Kunden an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die WND AG nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
– Soweit ihr dies möglich ist, behebt die WND AG auf Verlangen des Kunden und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.
– Updates von Software werden von der WND AG vorgenommen und dem Kunden angezeigt, sofern sich für diesen in der Handhabung oder bei den Kosten Veränderungen ergeben. Verweigert der Kunde ein Update, zeigt die WND AG dem Kunden die dann bekannten Risiken auf. Der Kunde trägt sämtliche Risiken aus abgelehnten Updates.

Support

– Support umfasst – unter Vorbehalt einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung – Beratung und Unterstützung des Kunden hinsichtlich Nutzung der den Vertragsgegenstand bildenden Hardware inkl. dazugehöriger Betriebssoftware.

– Support wird angeboten, soweit der Support Bestandteil des Vertrages ist oder der Support vom Kunden separat angefragt wird (in diesem Fall ist der Support gegen Vergütung möglich).

Betriebs-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit, Verfügbarkeit

– Während der Betriebszeit nimmt die WND AG Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung). Die Reaktionszeit dauert im Rahmen der Betriebszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit gilt die Frist ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Abschluss der Instandsetzung.
– Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt als Betriebszeit: Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr MEZ (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort) / als Reaktionszeit: acht Stunden.
– Auf Verlangen des Kunden erbringt die WND AG ihre Leistungen gegen separate Vergütung, oder wenn die Wartung Bestandteil des Vertrages ist, auch am Samstag und Sonntag von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr MEZ. – Es liegt im Ermessen der WND AG, ob Wartung in Notfällen auch ausserhalb der festgelegten Zeiten ausgeführt wird und was einen solchen Notfall ausmacht.
– Die Verfügbarkeit von Leistungen wird im Vertrag geregelt. Erfolgt das nicht, müssen Leistungen, die automatisiert über ein Netzwerk erbracht werden, mindestens eine Verfügbarkeit von 99% pro Jahr aufweisen.
– Für Störungen, die nicht auf Leistungen oder den Herrschaftsbereich der WND AG zurückzuführen sind, wie bspw. Naturereignisse oder der Unterbruch von Fernmeldediensten, kann die WND AG nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ein solcher Unterbruch wird in der Bemessung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
– Ausfälle aufgrund nachfolgender Ereignisse bzw. Umstände werden nicht zur Ermittlung der Verfügbarkeit der Leistungen herangezogen:

  • Von Kunden gemeldete Störung, obwohl keine Störung vorlag.
  • Eine vom Kunden in Auftrag gegebene oder von ihm selbst vorgenommene und nicht durch die WND AG geprüfte bzw. genehmigte Änderung hat zum Ausfall geführt.
  • Zeiträume, in denen planmässig vorher angekündigte
    Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

– Nicht als Ausfallzeiten zählen Störungen

  • die nicht auf die durch die WND AG bereitgestellte Leistung zurückzuführen sind.
  • die auf das allgemeine Betriebsrisiko einer Internetanbindung zurückzuführen sind, zum Beispiel Beeinträchtigungen durch DDoS-Angriffe.
  • die durch unübliche oder missbräuchliche Nutzung seitens des Kunden verursacht wurden.
  • deren Behebung der Mitwirkung des Kunden bedürfen und dieser nicht zur Verfügung stand.
  • die auf Umstände zurückzuführen sind, die von der WND AG nicht zu vertreten sind.

Information

– Die WND AG informiert den Kunden möglichst frühzeitig im Voraus über ihre Pläne zu allfälligen Änderungen in Bezug auf die Leistungserbringung oder die Einstellung von Leistungen, insbesondere auch, wenn die Änderungen erst nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam werden.

WND Büro in Zermatt

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